Regierungsstatthalteramt Thun Volksabstimmung vom 10. Juni 2018

  02.05.2018

A. Eidgenössische Volksabstimmung
Der Regierungsrat des Kantons Bern nimmt davon Kenntnis, dass der Bundesrat die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen 1. Volksinitiative vom 1. Dezember 2015 «für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)»,
2. Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) auf Sonntag, 10. Juni 2018 und – innerhalb der gesetzlichen Vorschriften – auf die vorhergehenden Tage festgelegt hat.

B. Kantonale Volksabstimmung
1. Am 10. Juni 2018 findet keine kantonale Volksabstimmung statt.

C. Versuch mit elektronischer Stimmabgabe

Der Regierungsrat legt fest, dass den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern aller Berner Gemeinden – unter Vorbehalt der Zulassung durch die Bundeskanzlei – im Rahmen eines Versuchsbetriebs die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe eingeräumt wird.

D. Ergänzende Angaben der Gemeinden
Angaben zu allfälligen kommunalen Urnenabstimmungen finden Sie in den Publikationen der Gemeinden und im Stimmmaterial, ebenso die Urnenöffnungszeiten und organisatorische Hinweise.

E. Stimmregister und Zustellung des Stimmmaterials

Das Stimm- und Wahlmaterial wird den Stimmberechtigten spätestens 3 Wochen (bei Wahlen spätestens 15 Tage) vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag zugestellt. Wer die Postsendung nicht erhalten hat, wird gebeten, die Unterlagen bis Dienstag vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzufordern. Begehren um Eintragung oder Berichtigung des Stimmregisters sind bis Dienstag vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzubringen.
Fehlendes oder verlorenes Abstimmungs- bzw. Wahlmaterial kann am letzten Werktag vor dem Abstimmungssonntag bis Büroschluss bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Später werden keine Duplikate mehr abgegeben. Die infrage kommenden Stimmberechtigten müssen persönlich vorsprechen und Niederlassungsschein oder Identitätsausweis mitbringen.

F. Stimmabgabe
1. Persönlich an der Urne: Die Stimm- und Wahlzettel können zusammen mit der Stimmkarte im Abstimmungslokal der Gemeinde persönlich eingeworfen werden. Bitte beachten Sie die Angaben auf dem Stimmrechtsausweis bzw. dem amtlichen Zustell- und Antwortkuvert.
2. Brieflich: Die briefliche Stimmabgabe ist nur auf dem amtlichen Stimm- und Wahlzettel, mit dem amtlichen «Zustell- und Antwortkuvert» und unter Beilage der Stimmkarte zulässig. Die Stimmkarte muss eigenhändig unterschrieben sein. Das Kuvert ist der Gemeindeverwaltung, einem von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten oder – frankiert – der Post zu übergeben. Die letzte Leerung des Briefkastens erfolgt gemäss Angaben der Gemeinden im Stimmmaterial. Verspätete oder mangelhafte briefliche Stimmen sind ungültig, ebenfalls, wenn das Kuvert mehr als eine Ausweiskarte oder zur gleichen Abstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr unterschiedlich ausgefüllte Stimm- bzw. Wahlzettel enthält.
3. Die elektronische Stimmabgabe ist den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern vorbehalten.
4. Stellvertretung: Die Stimmabgabe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ist nicht zugelassen. Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinderung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, so darf die Hilfe von Amtspersonen oder Mitgliedern des Stimmausschusses in Anspruch genommen werden. Das Stimmgeheimnis ist zu gewährleisten.

G. Stimmausschuss
Die Gemeinde bestimmt den Stimmausschuss nach den kantonalen und kommunalen Rechtsvorschriften und bietet diesen auf. Die Stimmausschüsse werden angewiesen, die Ausmittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse nach folgenden Prioritäten vorzunehmen: 1. Eidgenössische Vorlagen 2. Allfällige Gemeindeabstimmungen und -wahlen.

H. Rechtsmittel in Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten, Strafbestimmungen
1. Beschwerden in kantonalen und eidgenössischen Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten sind innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse bei der Staatskanzlei einzureichen. Massgebend sind PRG Art. 161 ff.
2. Gegen Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen kann beim Regierungsstatthalter schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (VRPG Art. 60 ff.). Beschwerden in Wahlsachen sowie gegen Vorbereitungshandlungen sind innert 10 Tagen, in Abstimmungssachen innert 30 Tagen, zu erheben. Die Frist beginnt für Beschlüsse und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, in allen andern Fällen mit der Veröffentlichung oder Eröffnung (VRPG Art. 41).
3. Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse Bestraft (StGB Art. 282).

Es wird auf folgende Rechtsgrundlagen hingewiesen:
– Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993,
– Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)
– Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Recht (PRV),
– Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister,
– Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV)

I. Auskunft
Weitere Auskünfte erteilen die zuständige Gemeindeverwaltung oder das Regierungsstatthalteramt.

Der Regierungsstatthalter von Thun: Marc Fritschi


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