Regierungsstatthalteramt Thun Volksabstimmung vom 10. Februar 2019

  16.01.2019

Der Bundesrat und der Regierungsrat haben folgende eidgenössische bzw. kantonalen Volksabstimmungen auf Sonntag, 10. Februar 2019 und – innerhalb der gesetzlichen Vorschriften – auf die vorhergehenden Tage festgelegt:

Eidgenössische Volksabstimmung
1. Volksinitiative vom 21. Oktober 2016 «Zersiedelung stoppen – für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung (Zersiedelungsinitiative)»

Kantonale Volksabstimmung
2. Änderung des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vom 21. März 2018;

3. Polizeigesetz (PolG) vom 27. März 2018

Für allfällige Volksabstimmungen der Gemeinden wird auf deren eigene Publikationen verwiesen.

Anweisung an die Stimmausschüsse
Die Gemeinde bestimmt den Stimmausschuss nach den kantonalen und kommunalen Vorschriften und bietet diesen auf. Die Stimmausschüsse werden angewiesen, die Ausmittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse nach folgenden Prioritäten vorzunehmen:
1. Eidgenössische Vorlagen
2. Kantonale Vorlagen
3. Allfällige Gemeindeabstimmungen und -wahlen

Stimmregister und Zustellung des Stimmmaterials
Das Stimm- und Wahlmaterial wird den Stimmberechtigten spätestens 3 Wochen (bei Wahlen spätestens 15 Tage) vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag zugestellt. Wer die Postsendung nicht erhalten hat, wird gebeten, die Unterlagen bis am Dienstag vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzufordern. Begehren um Eintragung oder Berichtigung des Stimmregisters sind bis am Dienstag vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzubringen.
Fehlendes oder verlorenes Abstimmungs- bzw. Wahlmaterial kann am letzten Werktag vor dem Abstimmungssonntag bis Büroschluss bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Später werden keine Duplikate mehr abgegeben. Die in Frage kommenden Stimmberechtigten müssen persönlich vorsprechen und Niederlassungsschein oder Identitätsausweis mitbringen.

Stimmabgabe
1. Persönlich an der Urne: Die Stimm- und Wahlzettel können zusammen mit der Stimmkarte im Abstimmungslokal der Gemeinde persönlich eingeworfen werden. Bitte beachten Sie die Angaben auf dem Stimmrechtsausweis bzw. dem amtlichen Zustell- und Antwortkuvert.

2. Brieflich: Die briefliche Stimmabgabe ist nur auf dem amtlichen Stimm- und Wahlzettel, mit dem amtlichen «Zustell- und Antwortkuvert» und unter Beilage der Stimmkarte zulässig. Die Stimmkarte muss eigenhändig unterschrieben sein. Das Kuvert ist der Gemeindeverwaltung, einem von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten oder – frankiert – der Post zu übergeben. Die letzte Leerung des Briefkastens erfolgt gemäss Angaben der Gemeinden im Stimmmaterial. Verspätete oder mangelhafte briefliche Stimmen sind ungültig, ebenfalls, wenn das Kuvert mehr als eine Ausweiskarte oder zur gleichen Abstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr unterschiedlich ausgefüllte Stimm- bzw. Wahlzettel enthält.

3. Die elektronische Stimmabgabe ist den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern – im Rahmen eines Versuchsbetriebs unter Vorbehalt der Zulassung durch die Bundeskanzlei – vorbehalten.

4. Stellvertretung: Die Stimmabgabe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ist nicht zugelassen. Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinderung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, so darf die Hilfe von Amtspersonen oder Mitgliedern des Stimmausschusses in Anspruch genommen werden. Das Stimmgeheimnis ist zu gewährleisten.

Rechtsmittel in Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten, Strafbestimmungen

1. Beschwerden in kantonalen und eidgenössischen Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten sind innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse bei der Staatskanzlei einzureichen. Massgebend sind PRG Art. 161 ff.

2. Gegen Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen kann beim Regierungsstatthalter schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (VRPG Art. 60 ff.). Beschwerden in Wahlsachen sowie gegen Vorbereitungshandlungen sind innert 10 Tagen, in Abstimmungssachen innert 30 Tagen, zu erheben. Die Frist beginnt für Beschlüsse und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, in allen andern Fällen mit der Veröffentlichung oder Eröffnung (VRPG Art. 41).

3. Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (StGB Art. 282).

Rechtsgrundlagen:
– Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993,
– Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)
– Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV),
– Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister,
– Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV)

Auskunft
Weitere Auskünfte erteilen die zuständige Gemeindeverwaltung oder das Regierungsstatthalteramt.

Der Regierungsstatthalter von Thun: Marc Fritschi


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