Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

  10.08.2023 Kanton Bern

Planvorlage der BLS Netz AG betreffend Fahrleitungserneuerung Brenzikofen – Heimberg, km 26.375 – 29.070

Gemeinden: Brenzikofen, Oppligen und Heimberg.

Gesuchstellerin: BLS Netz AG (BLS).

Gegenstand: Das Projekt der BLS beinhaltet im Wesentlichen die Erneuerung der Fahrleitung auf der Strecke Hasle-Rüegsau – Konolfingen – Thun, auf dem Streckenabschnitt Brenzikofen – Heimberg. Das halbnachgespannte Fahrleitungssystem wird durch das vollgespannte System 01 ersetzt.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 16. August bis 14. September während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
– Gemeindeverwaltung Brenzikofen, Schulhausstrasse 2, 3671 Brenzikofen
– Gemeindeverwaltung Oppligen, Dorfplatz 1, 3629 Oppligen
– Gemeindeverwaltung Heimberg, Alpenstrasse 26, 3627 Heimberg

Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb, usw.).

Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Bern, 9. August 2023

Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und Amt für öffentlichen Verkehr und
Verkehrskoordination des Kantons Bern, 3013 Bern


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote