Verfügung Strassenverkehr

  16.11.2023 Kanton Bern, Kanton Bern

1048-23; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung

Gemeinde: Sigriswil.

Strassenabschnitt: Kantonstrasse Nr. 1108 (Sigriswilstrasse).

Koordinaten: zwischen Guntenbach und Jufertenstrasse.

Verwaltungskreis: Thun.

Verkehrsanordnung(en):
«Höchstgeschwindigkeit 50 km/h» (SSV-Signal Nr. 2.30) «Fussweg» (SSV-Signal Nr. 2.61) auf dem talseitigen Trottoir in beiden Richtungen sowie talwärts mit Zusatz «Fahrrad (SSV-Nr. 5.31) gestattet».

Gültigkeit: Januar 2024 bis circa Ende April 2025.

Grund der Massnahme: Sicherheit in Zusammenhang mit Strassenbauarbeiten.

Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.


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