Öffentliche Planauflage Kantonsstrassen mit gleichzeitigem Mitwirkungsverfahren

  16.05.2024 Kanton Bern, Kanton Bern

Die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt gestützt auf Artikel 29 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG) den Strassenplan für das unten stehende Vorhaben auf. Die Mitwirkung wird im Sinne von Art. 58 Abs. 3 Bst. c des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) im Rahmen des Einspracheverfahrens durchgeführt. Mitwirkungseingaben, Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.

Parallel dazu wird das Rodungsgesuch für denselben Bereich für definitive Rodungsund Ersatzaufforstung im Umfang von 300 m2 und von temporären Rodungsflächen am selben Ort im Umfang von 420 m2 und Wiederaufforstungsarbeiten am selben Ort im Umfang von 720 m2 aufgelegt.

Kantonsstrasse Nr.: 229.5, Kreuzweg – Heimenschwand. Gemeinde: Unterlangenegg, Buchholterberg.
Vorhaben: 410.20305 / Instandsetzung Rötzihubel-Rotache.

Beanspruchte Ausnahmen:
– Rodung (Art. 6 WaG)
– Nichtforstliche Kleinbauten/-anlagen (Art. 14 Abs. 2 WaV)
– Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes (Art. 34 KWaG)
– nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (Art. 16 WaG und Art. 14 WaV)
– Überdecken/Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG)
– Bauten und Anlagen im Gewässerraum (Art. 48 WBG)
– Fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 –10 BGF)

Ab Auflage des Projekts darf auf den betroffenen Grundstücken sowie dem Bauverbotsstreifen ohne Zustimmung des Tiefbauamts nichts mehr vorgenommen werden (rechtlich und tatsächlich), das die Ausführung des Projekts behindern könnte (Art. 37 SG, Sperrwirkung).

Die Bevölkerung ist eingeladen, bis zum Ablauf der Auflagefrist ihre Anregungen und Hinweise, aber auch ihre Kritik, schriftlich bei der Auflagestelle einzureichen.

Einsprache berechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben. Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Unterlangenegg, Kreuzweg 118f, 3614 Unterlangenegg. Gemeindeverwaltung Buchholterberg, Dorf 19, Postfach 18, 3615 Heimenschwand.

Die Unterlagen können auch elektronisch unter www.be.ch/mitwirkungen-und-plan auflagen-tiefbauamt, aktuelle Planauflagen mit gleichzeitiger Mitwirkung «Instandsetzung Rötzihubel-Rotache», eingesehen werden.

Auflagedauer: Montag, 13. Mai bis Donnerstag, 13. Juni.

Aussteckung: Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt ausgesteckt:
– Rote Holzpfähle, Nägel oder Farbpunkte (neuer Strassenrand)
– blaue Holzpfähle, Nägel oder Farbpunkte (Bauwerksabgrenzungen der neuen Kunstbauten)
– gelbe Holzpfähle, Nägel oder Farbpunkte (Lage der Grenzen für vorübergehende Beanspruchung)

Gwatt, 6. Mai 2024

Das Tiefbauamt


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