Baupublikation Thun

  08.08.2024 Baupublikationen, Thun, Baupublikationen

Gesuchstellerin: Losinger Marazzi AG, Wankdorfallee 5, 3014 Bern.
Projektverfasserin: Dällenbach / Ewald Architekten AG, Industrieweg 33, 3612 Steffisburg.
Standort / Parzelle: Bälliz 67, Parzelle Nr. 315 Thun.
Zone BR 2002: Wohnen/Arbeiten W/ A3+, Altstadtgebiet Nr. A II: Gassen / Bestandeszone BZ, Altstadtgebiet Nr. A II: Gassen (BR 200X).
Bauinventar: Schützenswert, K-Objekt, Baugruppe B.
Bauvorhaben: Energetische Sanierung der Liegenschaft; Umnutzung des 4. OG und Dachgeschoss zu Wohnungen; Ersatz Ölheizung durch Wärmepumpe sowie Lüftungs-, Sanitär- und Elektroanlagen; Schaufensterersatz EG; Fensterersatz; Ersatz und Elektrifizierung Rafflamellenstoren; Innenwärmedämmung 2. OG bis Dachgeschoss; Ersatz Innenausbau; PV-Anlage (Indach); Belagswechsel aussen; Parkplätze sickerfähig.
Beanspruchte Ausnahme: Nichteinhalten der lichten Raumhöhe und der minimalen Raumgrösse (Art. 67 BauV).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA bestehend. Zone A.
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun.
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
9. September 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Baugesuch-Nr. 942 / 2024-0384 eBau-Nr. 2024-11792

Thun, 5. August 2024
Bauinspektorat der Stadt Thun


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