Gerichtliches Verbot

  12.01.2023 Verbote

Die Eigentümerschaft der Grundstücke Thun 2 (Strättligen), Grundbuchblatt Nr. 1143 (Tempelstrasse 1, 3608 Thun), und Thun 2 (Strättligen), Grundbuchblatt Nr. 4896, lässt diese gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit Verbot belegen.

Mit Verbot belegt wird das unbefugte Befahren der Grundstücke sowie das Parkieren und Einstellen, das kurzfristige, unbefugte Abstellen von Personenwagen, Lastwagen, Reisebussen, Kleintransportern, Motorrädern, Mofas und Motorroller, Baumaschinen und Velos auf den Grundstücken.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Für Schäden und Unfälle, die aus Missachtung dieses Eigentümerverbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt (und gegebenenfalls entsorgt).

Thun, 9. Dezember 2022 Die Verbotsnehmerin: Kurt Schneider Immobilien AG v.d. Rechtsanwalt Frey sig. Gerhard Frey

Richterlich bewilligt: Thun, 3. Januar 2023 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die a. o. Gerichtspräsidentin: sig. Waldburger

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung


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