Gerichtliches Verbot

  30.03.2023 Verbote

Die Eigentümerin der Grundstücke Stationsweg 2–8, Heimberg, Grundbuchblatt Nr. 346 sowie Heimberg, Grundbuchblatt Nr. 1481, lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.

Verboten sind insbesondere das kostenlose Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art durch Unbefugte auf den gesamten Parkflächen im Freien sowie in der Einstellhalle.

Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Gümligen, 20. Februar 2023

Für die Eigentümerin: Tellco Anlagestiftung sig. Fabian Reichmuth sig. Thomas Schweizer

Richterlich bewilligt: Thun, 22. März 2023

Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die ao Gerichtspräsidentin: sig. Waldburger

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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