Gerichtliches Verbot

  06.04.2023 Verbote

Der Eigentümer des Grundstückes Unterlangenegg-Grundbuchblatt Nr. 34 lässt den Weg entlang der Grenze des Grundstückes Unterlangenegg-Grundbuchblatt Nr. 729 zum Grundstück Unterlangenegg-Grundbuchblatt Nr. 29 gegen das Befahren mit Fahrzeugen über 15 Tonnen richterlich mit einem Verbot belegen.

Das Verbot ist unbefristet.

Für Unfälle und Schäden, welche aus Nichtbeachten dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Steffisburg, 3. Februar 2023

Der Eigentümer: sig. Roger Wenger

Richterlich bewilligt: Thun, 13. März 2023

Regionalgericht Oberland sig. Pfänder Baumann, Gerichtspräsidentin

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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