Gerichtliches Verbot

  20.04.2023 Verbote

Der Eigentümer der Liegenschaft Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 40 (Neue Gasse 1 und 1a, 3600 Thun) lässt hiermit sein gesamtes Grundstück und die sich darauf befindenden Gebäude gegen jede unbefugte Besitzesstörung oder Beschädigung richterlich mit einem Verbot belegen. Verboten ist insbesondere das Betreten und Befahren durch Unbefugte auf dem gesamten vorerwähnten Grundstück und das unbefugte Parkieren und das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art.

Das Verbot ist unbefristet.

Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.

Richterlich bewilligt: Thun, 16. März 2023

Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Der ao Gerichtspräsident: sig. Kocher

Bern, 15. Dezember 2022

Der Eigentümer: Blaues Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg sig. Matthias Zeller sig. Michael Philipp Sigrist

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.


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