Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung
06.07.2023 SteffisburgDer Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2023 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:
– Für den Ersatz der Arbeitsstationen (Hardware, «Clientersatz») in der Gemeindeverwaltung sowie bei den externen Stellen (Anlagewarte, Schulsozialarbeit, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Werkhof, Friedhof, Bibliothek, Badi) und bei den öffentlichen, mietbaren Anlagen sowie externe Dienstleistungen für die Exchange Migration in die Microsoft Cloud, wird ein gebundener Verpflichtungskredit von Fr. 205 000.– inkl. MwSt zulasten der Investitionsrechnung, Funktion 0229 bewilligt.
– In der Gemeindeverwaltung wird künftig «Microsoft 365 Business Premium» eingesetzt. Für die Mietlizenzen wird ein jährlich wiederkehrender Verpflichtungskredit zulasten der Erfolgsrechnung (Informatik-Nutzungsaufwand) von Fr. 45 900.– inkl. 8,1% MwSt (Preisstand Juni 2023) bewilligt.
Die Ausgaben gelten als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV, BSG 170.111) bzw. Art. 21 der Gemeindeordnung.
Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen.
Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Der Gemeinderat
