Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung

  17.08.2023 Steffisburg

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 14. August 2023 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:
– Für die Verlängerung des bisherigen externen Mandates und das zusätzliche Mandat zur personellen Unterstützung des Bereichs Bauinspektorat (Verfahrensleitung) für sechs Monate (ab September 2023 bis Februar 2024) wird ein gebundener Verpflichtungskredit von Fr. 143 000.– zulasten der Erfolgsrechnung, Konto 0223.3130.05, Dienstleistungen Dritter Hochbau/Planung, bewilligt.
Die Mittel werden wie folgt beansprucht:
Fr. 91 000.– als Nachkredit zulasten Erfolgsrechnung 2023
Fr 52 000.– als Nachtrag zum Budget 2024 der Erfolgsrechnung
– Der Gemeinderat hat Kenntnis genommen, dass für die finanzrechtliche Zuständigkeit ein Gesamtkredit zulasten der Erfolgsrechnungen 2023 und 2024 von Fr. 221 000.– (vorstehend erwähnte Kosten von Fr. 143000.– plus die bereits vom Gemeinderat im Januar 2023 in eigener Kompetenz bewilligten Kosten in der Höhe von Fr. 78 000.–) massgebend ist. Aufgrund der Gebundenheit liegt die Zuständigkeit jedoch beim Gemeinderat.
– Ferner hat der Gemeinderat davon Kenntnis genommen, dass durch die Nichtbesetzung der bewilligten Stellenprozente im Bereich Bauinspektorat (Fachkräftemangel) total rund Fr. 100 000.– des bewilligten Budgets 2023 nicht beansprucht werden. Entsprechend werden die Ergebnisse des Allgemeinen Haushalts durch Mehrkosten von netto Fr. 121 000.– belastet (gesamte Kosten von Fr. 221 000.– abzüglich Fr. 100 000.–).
Die Ausgaben gelten als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV, BSG 170.111) bzw. Art. 21 der Gemeindeordnung.

Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Der Gemeinderat


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