Letztwillige Verfügung

  31.08.2023 Allgemeine Publikationen

Nachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage.

Oetiker Barbara, geboren am 21. Februar 1943 in Unterseen BE, von Männedorf ZH, des Oetiker Ernst und der Oetiker geb. Lauener Ida, ledig, wohnhaft gewesen in 3600 Thun, Göttibachweg 2, verstorben am 23. Juli 2023.

Letztwillige Verfügung eröffnet am 16. August 2023 durch die Einwohnerdienste Thun.

Die letztwillige Verfügung liegt bei den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen bis und mit 2. Oktober 2023 an die Einwohnerdienste Thun.

Thun, 16. August 2023

Einwohnerdienste Thun
Melanie Bieri, Teamleiterin


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote