Letztwillige Verfügung: Eröffnung

  14.09.2023 Allgemeine Publikationen

Die nachstehend genannte Person hat eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen und eingesetzten Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen eine Abschrift zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.

Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen.

Kotowski-Glauser Verena, geboren 16. November 1932, von Muri bei Bern BE, verwitwet, wohnhaft gewesen Länggasse 13a, 3600 Thun, verstorben am 6. Juni 2023 in Thun.

Letztwillige Verfügung vom 17. Dezember 2020 (Urschrift Nr. 1795 der Notarin) mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung.

Auflage und Einsprachen innerhalb Monatsfrist seit der 3. Publikation bei Notarin Bettina Steiner Vollenweider, Aarestrasse 28, 3600 Thun.

Thun, 28. August 2023
Notarin Bettina Steiner Vollenweider


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