Rechnungsruf im öffentlichen Inventar

  28.09.2023 Allgemeine Publikationen

Gemäss Art. 582 ZGB und Art. 38 ff. InvV werden die Gläubiger und Bürgschaftsgläubiger der nachgenannten Person aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb der angegebenen Frist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Für nicht angemeldete Forderungen wird jede Haftpflicht abgelehnt (Art. 590 ZGB). Gleichzeitig werden auch die Schuldner der nachgenannten Person aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist ihre Schulden bei dem mit der Errichtung des Inventars beauftragten Notar schriftlich anzumelden.

Verlassenschaft
Durch Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 4. September 2023 ist über den Nachlass der nachgenannten Person die Errichtung eines öffentlichen Inventars angeordnet worden:

Bürki Walter, geboren 1. November 1935, verheiratet, von Oberdiessbach BE, wohnhaft gewesen Mülinenstrasse 19, 3626 Hünibach, mit Aufenthalt im Pflegeheim Sonnrain AG, Haubenstrasse 7, 3672 Oberdiessbach, verstorben am 1. Juli 2023 in Oberdiessbach BE.

Eingabefrist bis und mit
30. Oktober 2023

Anmeldestellen: a. Für Forderungen und Bürgschaftsansprüche gegenüber dem Erblasser: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun b. Für Guthaben des Erblassers: Anwalts und Notariatskanzlei Andrist, Florian Andrist, Notar und Rechtsanwalt, LL.M., Stockhornstrasse 10, 3631 Höfen bei Thun

Die Gläubiger werden bezüglich nicht angemeldeter Forderungen auf Art. 589 ZGB und Art. 590 ZGB aufmerksam gemacht.

Massaverwalterin: Tamara Andrist, Anwalts- und Notariatskanzlei Andrist, Stockhornstrasse 10, 3631 Höfen bei Thun.

Höfen bei Thun, 19. September 2023

Der Beauftragte:
Florian Andrist,
Notar und Rechtsanwalt, LL.M.

 

 


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