Ordentliche Einwohnergemeindeversammlung
12.10.2023 HilterfingenMittwoch, 22. November 2023, 20.00 Uhr, in der Turnhalle Hünibach
Traktanden:
1. Budget 2024, Budgetberatung, Festsetzung der Steueranlage sowie der Liegenschaftssteuer
2. Feuerwehr Hilterfingen-Oberhofen. Anschaffung eines neuen Tanklöschfahrzeuges (TLF). Genehmigung des notwendigen Verpflichtungskredites von Fr. 600 000.–
3. Kabelfernsehnetz der Einwohnergemeinde Hilterfingen. Verkauf der Anlage an die Sunrise GmbH
4. Wasserversorgung Hilterfingen, Genehmigung neuer Wasserlieferungsvertrag mit der Wasserversorgung Region Thun (WARET)
5. Schulhaus Friedbühl, Oberhofen. Genehmigung eines Verpflichtungskredites für die Dachsanierung des Altbaus und einer Photovoltaikanlage
6. Verabschiedung von scheidenden Ratsmitgliedern
7. Orientierungen
8. Verschiedenes
Die Unterlagen liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung im Gemeindehaus bei der Gemeindeschreiberei während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Die Geschäftsvorlagen werden in einer separaten Botschaft, welche in alle Haushaltungen zugestellt wird, detailliert beschrieben. Bei Nichterhalt kann sie bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Die Botschaft kann ab Freitag, 20. Oktober, auch unter www.hilterfin gen.ch, Rubrik News, Gemeindeversammlungen, eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist an der Gemeindeversammlung sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Hilterfingen angemeldet und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 12GG).
Der Gemeinderat