Baupublikation Uetendorf
12.10.2023 Baupublikationen, Baupublikationen-, UetendorfBauherrschaft: BHG Landi + Partner AG, Sigrist Christoph + Nüssli Christoph, Bahnhofstrasse 45, 3127 Mühlethurnen.
Projektverfasserin: Dällenbach/Ewald Architekten AG, Moser Simon, Industrieweg 33, 3612 Steffisburg.
Bauvorhaben: Abbruch div. Wohn- und Geschäftshäuser und Nebenbauten sowie Neubau von 6 Mehrfamilienhäusern, z. T. mit Gewerbeflächen im Erdgeschoss, mit gemeinsamer, unterirdischer Einstellhalle für Autos und Velos.
Standorte / Parzellen: Abbrüche: Bahnhofstrasse 15, 15a + 16 und Dorfstrasse 39, 39a, 39b, 41, 43, 43a + 43b. Neubauten: Bahnhofstrasse 16 (N1) + 18 (N2) und Dorfstrasse 41 (S5), 41a (AEH), 43 (S6), 45 (M3) + 47 (M4). Parzellen Nr. 1184, 584, 1353, 1478, 153 + 2075.
Nutzungszone: Überbauungsordnung ZPP Nr. 1 «Landi».
Koordinaten Neubauten: Bahnhofstrasse 16: 2 610 375 / 1 180 362, Baufeld N1; Bahnhofstrasse 18: 2 610 407 / 1 180 363, Baufeld N2; Dorfstrasse 41: 2 610 365 / 1 180 300, Baufeld S5; Dorfstrasse 41a: 2 610 390 / 1 180 327, (Einstellhalle); Dorfstrasse 43: 2 610 390 / 1 180 287, Baufeld S6; Dorfstrasse 45: 2 610 370 / 1 180 329, Baufeld M3; Dorfstrasse 47: 2 610 400 / 1 180 316, Baufeld M4.
Ausnahmen: Unterschreiten des Strassenabstandes nach Art. 80 SG für das Vordach über dem 2. OG bei Gebäude Dorfstrasse 43. Unterschreiten des Strassenabstandes nach Art. 80 SG für die fünf Längsparkplätze entlang der Dorfstrasse. Bauen in Abweichung des Überbauungsplans der fünf Längsparkplätze entlang der Dorfstrasse.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauabteilung Uetendorf oder https://www.portal. ebau.apps.be.ch/public-instances?munici pality=20934.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
13. November 2023.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35 BauG).
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Uetendorf, 10. Oktober 2023
Bauabteilung Uetendorf
