Evangelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde Thun

  21.12.2023 Kirchliche Publikationen

Grosser Kirchenrat; Beschlüsse vom 27. November 2023

Ersetzt die Publikation vom 7. Dezember 2023

1. Protokoll der Sitzung vom 12. Juni 2023
Das Protokoll der Sitzung vom 12. Juni 2023 wird genehmigt.
2. Grosser Kirchenrat; Wahl des Präsidenten Grosser Kirchenrat Fernand Portenier wird als Präsident des Grossen Kirchenrats für die restliche Amtsdauer gewählt.
3. Budget 2024; Genehmigung
3.1 Der Stellenplan 2024 wird genehmigt.
3.2 Den Mitarbeitenden der Gesamtkirchgemeinde wird eine Lohnerhöhung um je eine Gehaltsstufe gewährt, soweit die höchste Gehaltsstufe noch nicht erreicht ist.
3.3 Die Löhne 2024 werden mit einer Erhöhung von 2% der Teuerung angepasst.
3.4 Die Kirchensteueranlage wird für das Jahr 2024 auf das 0.207fache des Einheitssatzes festgesetzt.
3.5 Die Entschädigung für die Mitglieder des Kleinen Kirchenrats und der Kirchgemeinderäte wird für 2024 auf insgesamt Fr. 178 000.– festgesetzt.
3.6 Für die Teilnahme an Sitzungen werden Fr. 80.– für das Präsidium bzw. Fr. 50.– für die Mitglieder vergütet.
3.7 Das Budget 2024 mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 57 800.– wird genehmigt.
4. Überbauung Bürglenstrasse 13 / Schönaustrasse 26; Projekt und Verpflichtungskredit; Genehmigung
Das Projekt zum Neubau des Mehrfamilienhauses an der Bürglenstrasse 13 und der Verpflichtungskredit von Fr. 3 850 000.– werden genehmigt.
5. Postulat Fraktion Thun-Strättligen; Totalrevision des Reglements über die Verwendung der Kirchengebäude und Einrichtungen; Beschluss
Auf den Antrag wird eingetreten und das Postulat wird als erheblich erklärt.

Beschwerden
Gegen die vorstehenden Beschlüsse kann gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) Beschwerde geführt werden. In Wahlsachen sowie die Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung betreffend beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, in allen übrigen Angelegenheiten 30 Tage ab Veröffentlichung. Allfällige Beschwerden sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, einzureichen.

Fakultatives Referendum
Der Beschluss unter Ziffer 4 unterliegt der Referendumsmöglichkeit. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 26. November 2012 ist eine Urnenabstimmung oder eine Gesamtkirchgemeindeversammlung anzuordnen, sofern sie innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses des Grossen Kirchenrats von drei Prozent der Stimmberechtigten der Gesamtkirchgemeinde oder vom Kirchgemeinderat einer Kirchgemeinde aufgrund eines Beschlusses, dem zwei Drittel, der Mitglieder der Behörde zugestimmt haben, verlangt wird. Einreichungsstelle ist die Verwaltung der Ref. Gesamtkirchgemeinde Thun, Schlossberg 8, 3600 Thun, wo auch die Unterlagen zur Einsichtnahme während den Öffnungszeiten aufliegen.

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