Verfügung Strassenverkehr
21.12.2023 Verkehrsmassnahmen1069-23; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Gemeinde: Steffisburg.
Strassenabschnitt: Kantonsstrasse
Nr. 1146 auf der Zulgbrücke der alten Bernstrasse.
Verwaltungskreis: Thun.
Aufhebungen: «Höchstgewicht 28t» (SSV-Signal Nr. 2.16, gemäss Verfügung des Tiefbauamtes Kanton Bern vom 20. Januar 2021); «Dem Gegenverkehr den Vortritt lassen» (SSV-Signal Nr. 3.09) und «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (SSV-Signal Nr. 3.10) sowie; «Mindestabstand 30 m» (SSV-Signal Nr. 2.47) mit Zusatz «Lastwagen und Gesellschaftswagen unter sich», gemäss Verfügung des Tiefbauamtes Kanton Bern vom 31. Juli 2018.
Grund der Massnahme:
Brückenneubau.
Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
