Baupublikation Thun
21.12.2023 Baupublikationen, Baupublikationen-, ThunGesuchsteller: Dorothea und Markus Wyttenbach, Mühligasse 2, 3752 Wimmis.
Projektverfasserin: Raumforum GmbH, Rolf Balmer, Trüelweg 10b, 3600 Thun.
Standort / Parzelle: Berntorgasse 6, Thun, Parzelle Nr. 631.
Zone BR 2002: Wohnen/Arbeiten W/ A3+; Altstadtgebiet Nr. A II: Gassen; ZPP Y Berntorgasse.
Zone BR 202X: Altstadtgebiet Nr. A II: Gassen; ZPP Y Berntorgasse.
Bauinventar: Schützenswert, K-Objekt, Baugruppe A (Hauptgasse-Schlossberg).
Bauvorhaben: Um-/Ausbau, Umnutzung, Erweiterung und Sanierung der bestehenden Berntorscheune. Anstelle der Lagernutzung neue Mischnutzung mit stillen Gewerberäumen und 3 Wohneinheiten.
Beanspruchte Ausnahmen: Bauen innerhalb einer genehmigten Baulinie (Art. 14 BR Thun 2002 / Art. 25 BR Thun 202X). Nichteinhalten der Anpassungspflicht (Art. 37 + 38 KEnG). Nichteinhalten der Geschossigkeit (Art. 62 BR Thun 202X).
Dispensation für Einzelvorhaben: Dispensation für ein Einzelvorhaben nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG in der ZPP Y ohne rechtskräftige UeO.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend. Das Oberflächenwasser wird in die Kanalisation eingeleitet. Zone Au.
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun.
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
22. Januar 2024.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Baugesuch-Nr. 942 / 2022-0457 eBau-Nr. 2022-8514
Thun, 15. Dezember 2023
Bauinspektorat der Stadt Thun
