Baupublikation Thun

  04.01.2024 Baupublikationen, Baupublikationen-, Thun

Bauherrschaft: Stadt Thun, Amt für Stadtliegenschaften, Industriestrasse 2, 3602 Thun.
Projektverfasserin: Brügger Architekten AG, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun.
Bauvorhaben: Sanierung und Umbau Halle 6, Selve-Areal: Toilettenanlage, Raumtrennwände, Türdurchbrüche und Innenraumkuben. Energetische Massnahmen: neue Wärmeerzeugung und -verteilung (Ersatz der Gasheizung), Innenfenster, Oberlichter, PV-Anlage; Erstellen einer mobilen Food- und Getränkestation.
Unveränderte Nutzung als Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank mit Betriebsbewilligung A mit folgender unveränderter baurechtlich bewilligter gastgewerblicher Nutzung mit täglichen Öffnungszeiten zwischen 5.00 und 00.30 Uhr:
– 1 Ausschankraum im EG mit 100 Sitzplätzen (Restaurant);
– 1 Ausschankraum im EG mit 500 Stehund Sitzplätzen (für Grossanlässe);
– 1 Ausschankraum mit 80 Sitzplätzen (Glasanbau);
– 1 Terrasse mit 80 Sitzplätzen.
(Hinweis: Bei gleichzeitiger Nutzung gilt gemäss den Brandschutzauflagen der GVB eine maximale Belegung im ganzen Hallenbereich (inkl. Glasanbau) von 500 Personen).
Projektänderung bzw. Präzisierung:
Bewilligung von 30 Co-Working-Arbeitsplätzen als Übergangsnutzung während maximal 5 Jahren.
Standort / Parzelle: Scheibenstrase 6, Parzelle Nr. 536.
Zone: Überbauungsordnung b Areal Scheibenstrasse.
Koordinaten: 2 614 097 / 1 178 861.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Schutzobjekt: Schützenswertes K-Objekt.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
29. Januar 2024.
Auflagestelle: Gemeinde Thun, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Thun, 21. Dezember 2023

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli


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