Verfügung Strassenverkehr
25.01.2024 Verkehrsmassnahmen1002-24; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Gemeinde: Heiligenschwendi.
Strassenabschnitt: Kantonsstrasse Nr. 1136.
Verwaltungskreis: Thun.
Verkehrsanordnung(en): «Parkieren verboten» (SSV-Signal Nr. 2.50) mit Zusatz «beidseitig». Entlang der Kantonsstrasse Nr. 1136 im Bereich Stapfebode zwischen dem Gebäude Stapfebode 330 und der Bushaltestelle Stapfebode;
«Parkieren verboten» (SSV-Signal Nr. 2.50) mit Zusatz «ganzer Platz». Auf der Parzelle Nr. 644 im Bereich der Verzweigung «Saali».
Aufhebungen: «Parkieren verboten» (SSV-Signal Nr. 2.50) mit Zusatz «beidseitig» sowie «zwischen 19.00 und 7.00 Uhr». Entlang der Kantonsstrasse Nr. 1136 im Bereich Stapfebode zwischen dem Gebäude Stapfebode 330 und der Bushaltestelle Stapfebode.
Grund der Massnahme: Verkehrssicherheit / Parkplatzbewirtschaftung der Gemeinde.
Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Bau- und Verkehrsdirektion Tiefbauamt
