Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung

  22.02.2024 Steffisburg, Steffisburg

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2024 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:

– Für die Verlängerung der bisherigen externen Mandate zur personellen Unterstützung des Bereichs Bauinspektorat (Verfahrensleitung) für sechs Monate (ab März 2024 bis September 2024) wird ein gebundener Nachkredit von Fr. 156 000.– zulasten der Erfolgsrechnung 2024, Konto 0223.3130.05, Dienstleistungen Dritter Hochbau/Planung, bewilligt.

– Der Gemeinderat hat zur Kenntnis genommen, dass für die finanzrechtliche Zuständigkeit ein Gesamtkredit von Fr. 377 000.– massgebend ist. Aufgrund der Gebundenheit liegt die Zuständigkeit jedoch beim Gemeinderat.

– Weiter hat der Gemeinderat zur Kenntnis genommen, dass durch die Nichtbesetzung der bewilligten Stellenprozente (aktuell 130%) im Bereich Bauinspektorat (Fachkräftemangel) pro Monat rund Fr. 12 000.– des bewilligten Budgets nicht beansprucht werden. Entsprechend werden die Ergebnisse des Allgemeinen Haushalts durch Mehrkosten von netto Fr. 14 000.– pro Monat belastet (gesamte Kosten von Fr. 26 000.– abzüglich Fr. 12 000.–).

Die Ausgaben gelten als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV, BSG 170.111) bzw. Art. 21 der Gemeindeordnung. Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Der Gemeinderat


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