Sigriswil
15.02.2024 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme Zufahrtsstrasse zu den Gebäuden Seestrasse 377, 377a und 373a, Beatenbucht
Die Baupolizei- und Planungskommission der Gemeinde Sigriswil verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsbeschränkungen:
«Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal Nr. 2.14) mit Zusatz «Anstösser gestattet».
Zufahrtsstrasse zu den Gebäuden Seestrasse 377, 377a und 373a, Beatenbucht.
Das bisher gültige «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (SSV-Signal Nr. 2.01) wird aufgehoben.
Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Die Verfügung tritt nach dem Auswechseln der Signale in Kraft.
Sigriswil, 7. Februar 2024
Die Baupolizei- und Planungskommission
