Steffisburg
08.02.2024 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Steffisburg hat, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), folgende Verkehrsmassnahme verfügt:
Hombergstrasse Parkieren verboten
Erweiterung Zonensignalisation Parkierung:
– Parkverbot ausserhalb markierter Parkfelder
– Parkieren mit Anwohnerparkkarte «Unterdorf» unbeschränkt
Perimeter:
– Hombergstrasse (ab Einmündung
Weieneggstrasse bis Hombergstrasse 48)
Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der erstmaligen Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Gemeinde Steffisburg Abteilung Sicherheit
