Baupublikation Steffisburg
22.02.2024 Baupublikationen, Baupublikationen-, SteffisburgGesuchstellerin: Einwohnergemeinde Steffisburg, h.d. den Gemeinderat, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, vertreten durch die Abteilung Hochbau/Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg.
Projektverfasserin: Rykart Architekten AG, Reto Wegmüller, Könizstrasse 161, 3097 Liebefeld.
Vorhaben:
– Abbruch
bestehendes Klubhaus FC, Aussengeräteraum und Fahrradständer.
– Neubau:
Dreifachsporthalle mit Mehrzweckraum, Küche, Einstellhalle und
Schutzräumen sowie den dazugehörigen Nebenräumen wie Garderoben, Geräteräumen, Nasszellen und Technik.
– Umgebung:
Neubau von Aussengeräteschopf, Kunstrasenfeld in Normgrösse Fussball mit Flutlichtanlage, Beachvolleyballfeld, Allwetterplatz, Anlagen für die
Leichtathletik und deren Erschliessung;
Erstellen von 12 Aussenparkplätzen und Fahrradunterstand sowie Containerabstellfläche.
– Umlegung / Teilrückbau des bestehenden Aumattwegs.
Standort / Parzellen: Zulgstrasse 62, Parzellen Nr. 362, 381, 376, 4597, 1057, 2799, 4598, 4599, sowie 1056 (Baustelleninstallationsfläche).
Koordinaten: 2 614 219 / 1 180 513.
Zonen: Zone für öffentliche Nutzungen ZöN 9 und Landwirtschaftszone.
Gewässerschutzbereich: Au.
Ausnahmen: Bauen ausserhalb Baugebiet (Art. 24 ff. RPG). Unterschreiten des Zonenabstands zur Landwirtschaftszone (Art. 50, ZöN Nr. 9 GBR). Bauten und Anlagen im Strassenabstand (Art. 80 SG und Art. A14.10 GBR). Erleichterung vom winterlichen Wärmeschutz (Aussengeräteraum).
Hinweise: Aus Gründen der Übersichtlichkeit gilt eine erleichterte Profilierung für die Flutlichtkandelaber (Art. 16 Abs. 3 BewD).
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
18. März 2024.
Auflagestelle: Gemeinde Steffisburg, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg oder https:// www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instan ces?municipality=20902.
Es wird auf die Gesuchsakten und die Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Steffisburg, 12. Februar 2024
Regierungsstatthalteramt Thun
