Burgistein
15.02.2024 VerkehrsmassnahmenTeilsperrung Gemeindestrasse Aebnit – Kurzrütti – Haselacker (Bereich Kurzrütti)
Der Gemeinderat Burgistein verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsanordnungen:
– Gemeindestrasse Aebnit – Kurzrütti – Haselacker: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen im Bereich der Parzellen Nr. 1128, 1303 und 540 infolge Erdrutschung auf unbestimmte Zeit
Gemäss Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRPG) wird einer allfälligen Beschwerde aufgrund der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann gemäss Art. 68 Abs. 3 VRPG selbständig angefochten werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thuner Anzeiger sowie nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Burgistein, 9. Februar 2024
Der Gemeinderat