Steffisburg
15.02.2024 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Steffisburg hat, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die Aufhebung von folgender Verkehrsmassnahme verfügt:
Grünmattweg
Aufhebung Verkehrsmassnahme
«Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV-Signal Nr. 2.14 mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»)
Perimeter:
– Grünmattweg (zwischen Schlossstrasse und Hedwigstrasse)
Die Aufhebung der Verkehrsmassnahme tritt mit der Demontage der Signalisation in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der erstmaligen Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Gemeinde Steffisburg Abteilung Sicherheit
