Thun
29.02.2024 VerkehrsmassnahmenSchulstrasse, Steghausweg und Föhrenweg, Verkehrsmassnahme; Publikation
Der Vorsteher der Direktion Bau- und Liegenschaften von Thun hat am 22. Januar 2024 verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), folgende Verkehrsmassnahmen:
Zonensignalisation 30 km/h (SSV-Signal Nr. 2.591)
Auf der Schulstrasse, Steghausweg, Föhrenweg sowie ab Schorenstrasse Nr. 3 bis Schulstrasse.
Signalisation «Stop» (SSV-Signal Nr. 3.01)
Bei den Einmündungen Steghausweg und Föhrenweg in die Schulstrasse. Das kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I, Verkehrstechnik, hat dieser Massnahme am 6. Februar 2024 zugestimmt.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art 76 ff. der Stadtverfassung innert 30 Tagen seit dieser Publikation beim Gemeinderat der Stadt Thun, Rathaus, Postfach 145, 3600 Thun, Beschwerde erhoben werden.
Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; eine Kopie dieser Publikation und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Tiefbauamt der Stadt Thun
