Letztwillige Verfügung

  07.03.2024 Allgemeine Publikationen

Nachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage.

Schweizer Hans Peter, geboren am 10. November 1936 in Bern BE, von Krauchthal BE, der Schweizer Luise Bertha, ledig, wohnhaft gewesen in 3608 Thun, Alters- und Pflegeheim Allmendguet, Hagacherweg 10, verstorben am 18. Januar 2024.

Letztwillige Verfügung eröffnet am 5. März 2024 durch die Einwohnerdienste Thun.

Die letztwillige Verfügung liegt bei den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen bis und mit 20. April 2024 an die Einwohnerdienste Thun.

Thun, 5. März 2024

Einwohnerdienste Thun
Melanie Bieri, Teamlleiterin


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