Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  21.03.2024 Uetendorf, Uetendorf

Öffentliche Planauflage
Gemeinde: 3661 Uetendorf

S-2401760.1 Transformatorenstation ARA Thunersee-Biologie
– Ersatzneubau auf Parzelle 1145 der Gemeinde Uetendorf.

Koordinaten: 2 612 251 / 1 180 799.

L-0227543.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen ARA Thunersee-Biologie und ARA Thunersee-PAK
– Einschlaufen in die neue Transformation ARA Thunersee-Biologie auf der
Parzelle 1145 der Gemeinde Uetendorf

Koordinaten: 2 612 251 / 1 180 799 nach 2 612 364 / 1 180 708.

L-0184420.3
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen ARA Thunersee und ARA Thunersee-Biologie
– Einschlaufen in die neue Transformation ARA Thunersee-Biologie auf der
Parzelle 1145 der Gemeinde Uetendorf

Koordinaten: 2 612 136 / 1 181 027 nach 2 612 251 / 1 180 799.

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez, im Namen von ARA Thunersee, Aarestrasse 62, 3661 Uetendorf, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 21. März bis 3. Mai in der Gemeindeverwaltung Uetendorf, Bauabteilung, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf, öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung / Ausnahmebewilligung:
– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:// esti-consultation.ch/pub/3508/b6304ee1 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 – 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


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