Sigriswil
18.04.2024 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme Aeschlenstrasse, Bereich Schönörtli
Die Baupolizei- und Planungskommission der Gemeinde Sigriswil verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsmassnahme:
Formelle Aufhebung:
«Höchstgeschwindigkeit 40 km/h»
Aeschlenstrasse, Bereich Schönörtli (Örtliboden), beide Richtungen
Als zulässige Höchstgeschwindigkeit im fraglichen Bereich gilt – wie bereits signalisiert – Tempo 50 generell.
Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Die Verfügung tritt nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft.
Sigriswil, 10. April 2024
Die Baupolizei- und Planungskommission