Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung
23.05.2024 Steffisburg, SteffisburgDer Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 6. Mai 2024 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:
– Für die sicherheitstechnische Ertüchtigung des Treppengeländers und die Absturzsicherungen im Treppenhaus der Gemeindeverwaltung werden Nachkredite zulasten der Erfolgsrechnung 2024 von Fr. 156 000.– inkl. MwSt. bewilligt. Die Mittel werden wie folgt verwendet: Konto 0291.3144.01 Unterhalt Hochbauten Fr. 122 000.– Konto 0291.3132.01 Honorare, Fachexperten Fr. 22 000.– Konto 0291.3130.01 Bepflanzung Fr. 12 000.– Vorbehalten bleibt eine andere Kontierung aufgrund des Detailprinzips. Sämtliche Ausgaben sind zusätzlich dem separaten Kostenträger 60-014 zu belasten.
– Von den Gesamtkosten von Fr. 156 000.– sind Fr. 61 500.– gebunden und Fr. 94 500.– neue Ausgaben.
Die betroffenen Ausgaben gelten als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV, BSG 170.111) bzw. Art. 21 der Gemeindeordnung.
Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen.
Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Der Gemeinderat
