Teilrevision des Friedhofreglements; fakultatives Referendum

  23.05.2024 Wattenwil, Wattenwil

Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. c der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Gemeinderat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums nach Art. 32 Abs. 1 Bst. d und Art. 33 Abs. 1 GO alle Gemeindereglemente mit Ausnahme der Gemeindeordnung, des Reglements über Abstimmungen und Wahlen und der baurechtlichen Grundordnung.

Der Gemeinderat hat am 6. Mai die Teilrevisionen des Friedhofreglements genehmigt, welche per 1. Juli 2024 in Kraft treten soll.

Dies aufgrund von Änderungen in der kantonalen Gesetzgebung über Niederlassung und Aufenthalt. Die Bestimmungen wurden dahingehend angepasst, dass Personen, welche vor ihrem Wegzug ins Alters- oder Pflegeheim oder in eine Wohnung mit Dienstleistungen im Alter zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Wattenwil hatten, ebenfalls von den einheimischen Tarifen profitieren.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung unterliegt das Reglement dem fakultativen Referendum. Fünf Prozent der Stimmberechtigten können innert 60 Tagen ab 16. Mai durch Unterzeichnen eines entsprechenden Begehrens verlangen, dass das Friedhofreglement der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird. Das Reglement kann am Schalter der Abteilung Präsidiales eingesehen werden.

Wattenwil, 8. Mai 2024

Der Gemeinderat


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