Verfügung Strassenverkehr
30.05.2024 Verkehrsmassnahmen1025-24; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Gemeinde: Uetendorf.
Strassenabschnitt: Hauptstrasse Nr. 221.1 (Autobahnzubringer).
Auf dem Abschnitt circa 150 m östlich der Verzweigung Zelgstrasse bis circa 150 m westlich der Verzweigung Aarestrasse (circa 440 m, Bereich aktuelle Höchstgeschwindigkeit 80 km/h).
Verwaltungskreis: Thun.
Verkehrsanordnung:
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h.
Grund der Massnahme:
Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses.
Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Philippe Maurice Dentan
Projektleiter Verkehrstechnik
