Baupublikation Thun

  10.05.2024 Baupublikationen, Baupublikationen-, Thun

Gesuchsteller: BHG Gewerbepark, Allmendingen-Allee 2, 3608 Thun.
Projektverfasser: ARGE akkurat Trachsel Zeltner, p. Adr. obere Hauptgasse 62, 3600 Thun.
Standort / Parzelle: Tempelstrasse 4, 3608 Thun, Parzelle Nr. 612.
Zone BR 2002: Arbeiten A.
Zone BR 202X: Arbeiten A.
Bauvorhaben: Projektänderung zu Baubewilligung eBau Nr. 2022-18523 «Gewerbepark Thun-Süd; Abbruch best. Gebäude; Zusammenbau Einstellhalle» wie folgt: Überdachung Steinlager; Einbau Trafostation; Anpassung Entwässerung; PV-Anlage; Grundriss- und Fassadenänderungen; Anpassung Umgebung / Parkierung; Anbringen Kollektivschutz; Reklamen beleuchtet.
Beanspruchte Ausnahmen: Bauen innerhalb einer genehmigten Baulinie (Art. 14 BR Thun 2002 / Art. 25 BR Thun 202X). Unterschreiten des minimalen Gebäudeabstands (Art. 21 BR Thun 2002 / Art. 28 BR Thun 202X).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA neu. Das Oberflächenwasser wird vor Ort versickert. Zone A.
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun.
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
3. Juni 2024.

Hinweis zur Profilierung: Es wurden Erleichterungen gemäss Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Baugesuch-Nr. 942 / 2024-0073 eBau-Nr. 2022-18523

Thun, 26. April 2024

Bauinspektorat der Stadt Thun


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