Baupublikation Hilterfingen
13.06.2024 Baupublikationen, Baupublikationen-, HilterfingenGesuchsteller: Einfache Gesellschaft bestehend aus: Stephan, Michael, Veronika, Jeremias und Martin Klaus; Domizil bei Stephan Klaus, Wintermattweg 26, 3018 Bern.
Projektverfasserin: Piazza Meier Architekt:innen ETH SIA, Marzilistrasse 8A, 3005 Bern.
Vorhaben: Umbau des bestehenden Chalets von 1910; Anbau einer neuen Aussentreppe; Neubau von zwei Zweifamilienhäusern und zwei Einfamilienhäusern mit Einstellhalle, einem gedeckten und einem ungedeckten Aussenparkplatz für je vier Autos (total 12 Parkplätze) sowie zwei Fahrradunterständen (Gestaltungsfreiheit gem. Art. 75 BauG).
Standort / Parzelle: Tannenbühlweg 2, 2a sowie Quellenweg 29, 31, 31a-d, Hilterfingen, Parzelle Nr. 100.
Koordinaten: 2 617 278 / 1 176 226.
Zone: Wohnzone 1 E1.
Gewässerschutzbereich: üB.
Schutzzone: Archäologische Schutzzone (Schutzgebiet Nr. 954).
Ausnahmen: Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG und Art. 41c GschV). Bauten und Anlagen im Strassenabstand (Art. 80 SG und Art. 612 BR). Veränderung einer zonenfremden Baute durch Neubau einer Aussentreppe bei Haus A (BR, Einführung S. 8). Zwei Strassenanschlüsse (Art. 85 Abs. 2 BauG).
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
8. Juli 2024.
Auflagestelle: Gemeinde Hilterfingen, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen oder www.portal.ebau.apps.be.ch/publicinstances?municipality=20640.">https://www.portal.ebau.apps.be.ch/publicinstances?municipality=20640.
Es wird auf die Gesuchsakten und die Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Hilterfingen, 3. Juni 2024
Regierungsstatthalteramt Thun