Thun

  20.06.2024 Verkehrsmassnahmen

Stockhornstrasse / Mittlere Strasse und Waisenhausstrasse: Stop-Signalisation
Der Vorsteher der Direktion Bau- und Liegenschaften von Thun hat am 10. Juni 2024 verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), folgende Verkehrsmassnahmen:

Neusignalisation «Stop» (SSV-Signal Nr. 3.01) Bei den zwei Einmündungen der Mittlere Strasse sowie der Einmündung der Waisenhausstrasse in die Stockhornstrasse.

Aufhebung «Kein Vortritt» (SSV-Signal Nr. 3.02) Bei den zwei Einmündungen der Mittlere Strasse sowie der Einmündung der Waisenhausstrasse in die Stockhornstrasse.

Das kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I, Verkehrstechnik, hat dieser Massnahme am 14. Juni 2024 zugestimmt.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 76 ff. der Stadtverfassung innert 30 Tagen seit dieser Publikation beim Gemeinderat der Stadt Thun, Rathaus, Postfach 145, 3600 Thun, Beschwerde erhoben werden.

Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; eine Kopie dieser Publikation und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Tiefbauamt der Stadt Thun


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