Oberhofen
04.07.2024 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme Aeschlenstrasse; Einführung Zonensignalisation, Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
Der Gemeinderat von Oberhofen verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 27. Juni 2024, die folgende Verkehrsmassnahme:
Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (SSV-Signale Nr. 2.59.1 und 2.59.2) Auf der Aeschlenstrasse (ab Verzweigung
Staatstrasse bis Ende des Siedlungsgebiets bei Parzelle Nr. 117 und Nr. 368).
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Oberhofen, 1. Juli 2024
Der Gemeinderat
