Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung
04.07.2024 Steffisburg, SteffisburgDer Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 24. Juni 2024 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:
– Für die Transportkosten der Hartlisberger Schulkinder wird ab Schuljahr 2024/2025 ein gebundener, jährlich wiederkehrender Verpflichtungskredit zulasten der Erfolgsrechnung, Konto 2195.3130.05, Dienstleistungen Dritter, von Fr. 43 700.– bewilligt.
Die Ausgaben gelten als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV, BSG 170.111) bzw. Art. 21 der Gemeindeordnung.
Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen.
Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Der Gemeinderat
