Wattenwil

  25.07.2024 Verkehrsmassnahmen

Tempo-30-Zone Schmittestrasse
Der Gemeinderat von Wattenwil verfügt, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:

Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen. Zubringerdienst gestattet
Bärgliweg, ab Verzweigung Grundbachstrasse bis Einmündung Buchen, Punkt 856; Rohrmoosweg, ab Verzweigung Dornereweg, Punkt 629, bis Verzweigung Käsereiweg; Dornereweg, ab Einmündung Rohrmoosweg, Punkt 629, bis Verzweigung Bühlstrasse.

Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
Längmattstrasse, zwischen der Abzweigung Blumensteinstrasse und Verzweigung Stockerenstrasse.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Der Gemeinderat


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