Baupublikation Uetendorf

  15.08.2024 Baupublikationen, Baupublikationen-, Uetendorf

Bauherrschaft: Stiftung Turmhuus Uetendorf, Affolter Marcel, Turmgässli 1, 3661 Uetendorf.
Projektverfasserin: Schär Buri Architekten BSA SIA, Leuenberger Stephan, Ostermundigenstrasse 73, 3006 Bern.
Bauvorhaben: Abbruch des bestehenden Wohnheimtraktes; Erhalt von Wirtschaftsgebäude; Saal und Erweiterungsbau; Anbau eines neuen Wohn- und Pflegetraktes mit 75 Zimmern an das bestehende Wirtschaftsgebäude; Umnutzung der ehemaligen SanHist in Zivilschutzanlage sowie Lagerflächen.
Standort / Parzelle: Turmgässli 1 + Oberbälliz 6, Parzelle Nr. 1914.
Nutzungszone: Zone für öffentliche Nutzung G.
Schutzzone/-objekt: Archäologisches Schutzgebiet / Nein.
Spezielles: Befreiung für das Unterschreiten der geforderten Anzahl Parkplätze nach Art. 55 BauV.
Ausnahmen: Unterschreiten der geforderten Fahrradabstellplätz nach Art. 54c BauV. Unterschreiten des Strassenabstandes nach Art. 80 SG i.V. Art. 28 BauG.

Auflageort: Bauabteilung Uetendorf oder www.portal.ebau.apps.be.ch/publicinstances?municipality=20934.">https://www.portal.ebau.apps.be.ch/publicinstances?municipality=20934.
Einsprachestelle: Bauabteilung, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
16. September 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35 BauG).
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Uetendorf, 12. August 2024
Bauabteilung Uetendorf


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