Thun

  31.10.2024 Verkehrsmassnahmen

Riedstrasse und Wartbodenstrasse, zeitlich beschränktes Verbot für Motorwagen und Motorräder, Zubringerdienst gestattet
Der Vorsteher der Direktion Bau- und Liegenschaften von Thun hat am 5. August 2024 verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), folgende Verkehrsmassnahmen:

«Verbot für Motorwagen und Motorräder» (SSV-Signal Nr. 2.13) Mit Zusatz «Samstag, Sonntag sowie allg. Feiertage; 16.00–20.00 Uhr; Zubringerdienst gestattet» Riedstrasse und Wartbodenstrasse

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 76 ff. der Stadtverfassung innert 30 Tagen seit dieser Publikation beim Gemeinderat der Stadt Thun, Rathaus, 3600 Thun, Beschwerde erhoben werden.

Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; eine Kopie dieser Publikation und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Tiefbauamt der Stadt Thun


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