Verkehrsanordnungen Bachtelmoos und Turm-Dürrenbühl

  28.11.2024 Gurzelen, Gurzelen

Der Gemeinderat Gurzelen verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 11. November 2024, folgende Verkehrsanordnungen:

Höchstgewicht 3.5 t
Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahrten gestattet
Gurzelen, Bachtelmoos, ab Verzweigung Brühlacker/Uetendorfberg bis Verzweigung im Fronholz, Gemeindegrenze zu Seftigen

Höchstbreite 2.30 m
Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahrten gestattet
Gurzelen, Bachtelmoos, ab Verzweigung Brühlacker/Uetendorfberg bis Verzweigung im Fronholz, Gemeindegrenze zu Seftigen

Verbot für Tiere in beide Richtungen
Gurzelen, Fussweg Turm-Dürrenbühl über die Parzellen Nr. 93, 477, 98 und 253.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21) innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des/der Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Anzeiger sowie nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Der Gemeinderat


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