Letztwillige Verfügung
28.11.2024 Allgemeine PublikationenNachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage.
Meyer Erna, geboren am 27. Januar 1928 in Thun BE, von Blumenstein BE, des Meyer Gottfried und der Klara geb. Wyss, ledig, wohnhaft gewesen in 3600 Thun, Martinzentrum – Wohnen im Alter, Martinstrasse 8, verstorben am 24. Oktober 2024.
Letztwillige Verfügung eröffnet am 13. November 2024 durch die Einwohnerdienste Thun.
Die letztwillige Verfügung liegt bei den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3600 Thun, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen bis und mit 29. Dezember 2024 an die Einwohnerdienste Thun.
Thun, 13. November 2024
Einwohnerdienste Thun
Sandra Luginbühl-Winkler
Teamleiterin-Stv.
