Wahl Mitglied Resultateprüfungskommission Wattenwil

  12.12.2024 Wattenwil, Wattenwil

Aufgrund des Verwandtenausschlusses verzichtet Christian Bieri freiwillig auf sein Amt als Mitglied der Resultateprüfungskommission. Für den freien Sitz sind deshalb Wahlen durchzuführen.

Der Gemeinderat ordnet für 9. Februar 2025 die Urnenwahl gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b für einen Sitz als Mitglied der Resultateprüfungskommission (Mehrheitswahlverfahren / Majorz) an.

Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 2. März 2025 statt.

Gemäss Art. 64 des Reglements über das Verfahren an der Gemeindeversammlung sowie über Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde Wattenwil (WAR) müssen die politischen Parteien und Wählergruppen ihre Wahlvorschläge bis spätestens Freitag, 27. Dezember 2024, 12.00 Uhr, bei der Abteilung Präsidiales einreichen. Bitte beachten Sie, dass die Gemeindeverwaltung vom 24. Dezember 2024 bis und mit 3. Januar 2025 geschlossen bleibt. Am 27. Dezember wird von 8.00 bis 12.00 Uhr jemand vor Ort sein, um allfällige Wahlvorschläge entgegenzunehmen. Bitte benützen Sie die Klingel «Gemeindeschreiberei».

Die Wahlvorschläge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Wahlvorschläge und Listen dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu besetzen sind (Art. 66 Abs. 3 WAR).

2. Zu seiner Unterscheidung von anderen Vorschlägen muss jeder Vorschlag eine geeignete Bezeichnung tragen (Art. 66 Abs. 2 WAR).

3. Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse sowie die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen enthalten (Art. 66 Abs. 1 WAR).

4. Wer für ein Amt kandidiert, darf nicht auf mehr als einem Wahlvorschlag stehen (Art. 65 Abs. 1 WAR).

5. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlags ist nicht zulässig (Art. 64 Abs. 2 WAR).

6. Die Stimmberechtigten dürfen nicht mehr als einen Wahlvorschlag für das gleiche Amt unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen (Art. 64 Abs. 3 WAR).

Gemäss Art. 67 WAR gelten die Erstunterzeichner der Wahlvorschläge, im Falle ihrer Verhinderung die Zweitunterzeichner, gegenüber den Gemeindeorganen als bevollmächtigte Vertreter. Sie sind befugt, rechtsverbindlich die nötigen Erklärungen zur Bereinigung des Wahlvorschlags abzugeben.

Das Wahllokal befindet sich an der Vorgasse 1 in Wattenwil. Stimmabgaben an der Urne sind am 9. Februar 2025 von 10.00 bis 11.00 Uhr möglich. Briefliche Stimmabgaben müssen vorgängig bei der Gemeinde eintreffen. Der Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung wird um 10.00 Uhr letztmals geleert.

Die Gemeindewahlen für die neue Legislatur richten sich nach der Gemeindeordnung (GO) und dem Reglement über das Verfahren an der Gemeindeversammlung sowie über Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde Wattenwil (WAR), welche per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62 Abs. 1 GO und Art. 100 WAR sehen vor, dass auch für die Vorbereitungsarbeiten für die Wahlen vom 9. Februar 2025 die neuen Reglemente angewendet werden.
Der Gemeinderat


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