Amtliche Vermessung: Öffentliche Ausschreibung des Nachführungsmandates 2026–2033

  06.02.2025 Blumenstein, Blumenstein

Gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 der bundesrätlichen Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) schreibt die Gemeinde öffentlich aus:

Auftraggeberin: Gemeinde Blumenstein.

Sprache des Vergabeverfahrens: Deutsch.

Arbeitsumfang: Treuhänderische Verwaltung und laufende Nachführung der bestehenden amtlichen Vermessung in der Gemeinde für die Vertragsperiode vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2033 gemäss den eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen.

Insbesondere zu beachten sind:
– GeoIG (SR 510.62), VAV (SR 211.432.2) und VAV-VBS (SR 211.432.21)
– KGeoIG (BSG 215.341) und KVAV (BSG 215.341.1)
– Handbücher der amtlichen Vermessung, erlassen durch das Amt für Geoinformation des Kantons Bern: digitale Vermessungshandbücher «DM.01-AV», «Fachthemen», «Recht» und «GRUDA-AV» (www.be.ch/ vermessungshandbuch)

Eignungskriterien:
– Berufliche Qualifikation (Nachweis: eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer/in und Eintrag ins Geometerregister, inkl. Stellvertretung)
– Technische Schnittstellen:
• Nachweis für DM.01-AV-BE LV95, Version 11 vom 24. Januar 2008; Einhaltung der amtlichen Vermessungsschnittstelle AVS
• Nachweis Schnittstelle für Datentransfer mit Grundbuch BE (AVGBS) (Nichtmitglieder des Vereins «be-geo» können sich beim Amt für Geoinformation melden)
– Informationssicherheit:
• Nachweis gemäss Art. 19 Abs. 2, VAV-VBS (SR 211.432.21): Die originären Daten müssen in einer Dateninfrastruktur verwaltet werden, die sich in der Schweiz befindet. Die Betreiberin der Dateninfrastruktur muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
– Leitende Stellung innerhalb der Firma: mindestens Kollektivunterschrift oder Kollektivprokura (Nachweis: Auszug aus dem Handelsregister)
– Finanzielle Leistungsfähigkeit (Nachweis: aktuelle Selbstdeklaration (Datum des Angebots) mit sämtlichen verlangten Nachweisen, die nicht älter als 1 Jahr sein dürfen)
– Nachweis zum Bezug der AV-Daten (über ein WebGIS)
– Personal und Infrastruktur (Nachweis: Personal AV- und Betriebsmittelliste)

Zuschlagskriterien: Hauptkriterien:
– Angebotene Dienstleistungen (schriftliches Angebot und evtl. Präsentation) (Gewichtung: 40%)
– Qualitätssicherung (Gewichtung: 20%)
– Erfahrung in der Nachführung der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 15%)
– Preiskonditionen (vertraglicher Taxpunktwert in Prozent zum kantonalen Taxpunktwert gemäss Art. 16 KVAV) (Gewichtung: 15%)
– Nachhaltigkeit (Gewichtung: 10%)

Unterkriterien: Angebotene Dienstleistungen
– Persönliche Präsentation des Angebots und / oder nur Dienstleistungskonzept (Gewichtung: 25%)
– Referenzen (Gewichtung: 5%)
– Kundendienst (Gewichtung: 5%)
– Weitere Geomatik- und Vermessungsdienstleistungen im Rahmen der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 5%)

Qualitätssicherung
– Qualitätssicherung in der amtlichen Vermessung (Gewichtung: 5%)
– Informationssicherheit (Gewichtung: 5%)
– Art der Sicherstellung der Stellvertretung des Nachführungsgeometers (Gewichtung: 5%)
– Weiterbildung AV (Gewichtung: 5%)

Erfahrung in der Nachführung der amtlichen Vermessung
– Erfahrung des Büros in ähnlichen Gemeinden (Gewichtung: 10%)
– Führungserfahrung des Nachführungsgeometers (Gewichtung: 5%)

Preiskonditionen (kein Unterkriterium)
(Gewichtung: 15%)
– Die Umrechnung in Bewertungspunkte erfolgt arithmetisch korrekt und wird mit einer Nachkommastelle in die Berechnung eingeführt. Für 10% Rabattunterschied zum billigsten Angebot erfolgt die Abminderung der Bewertung um 1 Punkt. Ab 4 Mal dieser Rabattunterschied wird einheitlich die Punktzahl 1 vergeben.

Nachhaltigkeit
– Ausbildung Lernende (Gewichtung: 5%)
– Ökologie (Gewichtung: 5%)

Unterlagen werden hier publiziert: www.be.ch/wahl-nfg

Weitergehende Auskünfte erteilt: Gemeindeverwaltung Blumenstein, Stockentalstrasse 2, 3638 Blumenstein, Tel. 033 359 60 60.

Frist und Adresse für die Einreichung des Angebotes: Das Angebot ist bis 7. März (massgebend ist die Postaufgabe) an die Gemeindeverwaltung Blumenstein zu richten.

Rechtsmittel: Beschwerde an den zuständigen Regierungsstatthalter gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (VPRG).
Der Gemeinderat


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