Verfügung Strassenverkehr
13.02.2025 Verkehrsmassnahmen1002-25; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Gemeinde: Sigriswil
Strassenabschnitt: Kantonsstrasse Nr. 221 im Bereich der Baustelle Beatenbuchtbrücke (Niederhornbahn).
Verwaltungskreis: Thun.
Verkehrsanordnungen: «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» (SSV-Signal Nr. 2.30); Verlängerung der gültigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h im Vorbereich zur Baustelle; «Höchstgeschwindigkeit 40 km/h» (SSV-Signal Nr. 2.30) im effektiven Baubereich.
Gültigkeit: Ab 24. Februar bis circa Ende September.
Grund der Massnahme: Erhöhung der Verkehrs- und Arbeitssicherheit sowie Schutz der Strasse.
Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
