Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  06.03.2025 Fahrni, Fahrni

Öffentliche Planauflage
Gemeinde: Fahrni

Standort: 3617 Fahrni bei Thun

S-2507709.1
Transformatorenstation Lueg 13

– Neubau Gebäudetrafostation auf der Parzelle 356 in der Gemeinde Fahrni als Ersatz für die alte HEB-Mast Trafostation Lueg
– Abbruch HEB-Maststation S-0103416

Koordinaten: 2 615 104 / 1 183 088

S-0076833.3
Transformatorenstation Pumpwerk

– Demontage der Freileitungszuleitung
– Neues 16kV Kabel auf das Tragwerk hochführen

Koordinaten: 2 615 616 / 1 183 727

L-2507705.1 16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Lueg 13 und TS Mürggen
– Neubau Kabelleitung
– Betroffene Parzellen 356, 563, 393, 399, 261, 506
– Freileitungsabbruch L-0176389

Koordinaten: 2 615 104 / 1 183 088 nach 2 615 790 / 1 182 790

L-0216050.3 16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Lueg 13 und TS Tüechtiwil 10a
– Teilneubau der Kabelleitung
– Betroffene Parzellen 356, 563, 393, 349

Koordinaten: 2 615 104 / 1 183 088 nach 2 614 531 / 1 183 356

L-2507708.1 16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Lueg 13 und TS Pumpwerk
– Neubau Kabelleitung
– Betroffene Parzellen 356, 563, 393, 349, 324, 585, 279, 278, 129
– Freileitungsabbruch L-0110282
– Freileitungsabbruch L-0111398

Koordinaten: 2 615 104 / 1 183 088 nach 2 615 616 / 1 183 727

L-2507707.1
16 kV-Kabel zwischen den Transformato
renstationen TS Lueg 13 und TS Aeschlisbühl
– Neubau Kabelleitung
– Betroffene Parzellen 356, 563, 393, 349, 324, 585, 279, 278, 576

Koordinaten: 2 615 104 / 1 183 088 nach 2 161 038 / 1 183 428

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez im Namen der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 6. März bis 4. April in der Gemeindeverwaltung Fahrni, Rachholtern 668, 3617 Fahrni b. Thun, öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung/ Ausnahmebewilligung:
Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https:// esti-consultation.ch/pub/5008/6355199f online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 – 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7 –10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


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