Baupublikation Thun
10.04.2025 Baupublikationen, Thun, Baupublikationen-Gesuchstellerin: RUAG Real Estate AG, Marc Herzig, Uttigenstrasse 57, 3602 Thun.
Projektverfasserin: vbarchitekten. ag, Simon Wolfensberger, Militärstrasse 9a, 3600 Thun.
Standort / Parzelle: Uttigenstrasse 37, Thun, Thun 1 Gbbl. Nr. 165.
Zone BR 2002: Arbeiten / ZPP R Thun-Nord.
Bauinventar: Erhaltenswert, K-Objekt, Baugruppe: D (Zeughäuser / Munitionsfabrik).
Bauvorhaben: Projektänderung zu BG 2023-0715 – eBau-Nr. 2023-20147 / 161649: Einbau Lüftung; Erstellung Lüftungsauslässe vor Fassade; Anpassung Erdbebenwände und Nasszellen im inneren Kern; Spiegelung Rampe und Treppe beim Eingang Uttigenstrasse; Vordach neu und Anpassung Türe bei Eingang bahnseitig; Kiesklebedach anstelle Blechdach.
Beanspruchte Ausnahme: Unterschreiten des minimalen Strassenabstands (Art. 14 BR 2002).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA bestehend. Das Oberflächenwasser wird vor Ort versickert. Zone Au.
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie imBauinspektorat der Stadt Thun.
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum: 5. Mai 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Baugesuch-Nr. 942 / 2025-0074 eBau-Nr. 2023-20147 / 226094
Thun, 28. März 2025
Bauinspektorat der Stadt Thun